Eine Änderungsabnahme ist z. B. erforderlich bei:
-
Tieferlegungen oder Fahrwerksumbauten
-
Sonderrädern oder abweichenden Reifengrößen
-
Bodykits, Spoilern oder Verbreiterungen
-
Sportauspuffanlagen
-
Nachgerüsteten Anhängerkupplungen
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Teilegutachten vorliegt, ist in der Regel eine Abnahme nach §19(3) StVZO notwendig.

