Eine Änderungsabnahme ist z. B. erforderlich bei:

  • Tieferlegungen oder Fahrwerksumbauten

  • Sonderrädern oder abweichenden Reifengrößen

  • Bodykits, Spoilern oder Verbreiterungen

  • Sportauspuffanlagen

  • Nachgerüsteten Anhängerkupplungen

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Teilegutachten vorliegt, ist in der Regel eine Abnahme nach §19(3) StVZO notwendig.