Nein. Bei Änderungen mit Teilegutachten genügt die Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO. Eine Einzelabnahme nach §21 ist nur bei Umbauten ohne gültige Gutachten oder mit Sonderumbauten nötig.
Nein. Bei Änderungen mit Teilegutachten genügt die Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO. Eine Einzelabnahme nach §21 ist nur bei Umbauten ohne gültige Gutachten oder mit Sonderumbauten nötig.
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